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Wie zu erwarten war, wurde das Spiel unserer 2. Mannschaft beim Frohburger SC auf 4:4 korrigiert. Am 4. Spieltag kam es am 1. Brett während des laufenden Spiels zum Handy-Klingeln des Frohburger Spielers. Dies führt zwingend gemäß FIDE-Regel zum Partieverlust des betreffenden Spielers. Vor Ort hatten sich aber der Frohburger Steffen Jähne und Gisela Henker geeinigt, die Partie fortzusetzen, die später Remis endete. Somit hätte Frohburg das Spiel 4,5:3,5 gewonnen. Die Begründung der Staffelleiterin zu ihrer Entscheidung ist im SVS-Ergebnis-Portal nachzulesen.

Die FIDE-Regel lässt bei einem solchen Zwischenfall aber keinen Ermessenspielraum. Der Schiedsrichter hat demnach keine andere Wahl, als nach dem Klingeln des Handys zwangsläufig auf Niederlage zu entscheiden. Dabei ist es irrelevant, ob ein fairer Sportler auf diese Weise nicht gewinnen möchte und sich auf eine Fortsetzung der Partie mit seinem Gegner einigt. Jedoch werden in solchen Fällen oft die Argumente des Fairplays überstrapaziert. Hintergrund dieser Regel ist nämlich nicht - wie irrtümlich oft angenommen - dass  das Klingeln den Gegenspieler in seiner Konzentration beeinträchtigen würde.
So wäre die Partie auch dann mit 0:1 zu bewerten, sollte das Handy lautlose Signale durch Vibration erzeugen. Die strikte Regelauslegung soll allen möglichen Manipulationsversuchen durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel (Schach-Apps auf Smartphones, SMSen von anderen Spielern oder Trainern und dergleichen) vorbeugen. Daher sind Handys, Smartphones und ähnliche Geräte grundsätzlich nur im ausgeschalteten Zustand (oder bestenfalls gar nicht) während einer Partie mitzuführen. Der Schiedsrichter hat sogar schon das Recht bei einem begründeten Verdacht, dass ein Spieler sich elektronischer Hilfsmittel während einer Partie bedient, diese als verloren zu bewerten.

In der Bundesliga wurde erst kürzlich eine Partie auf diese Weise beendet, als ein Spieler mit seinem Handy sehr häufig die Toilette aufsuchte, obwohl ihm eine Manipulation schlussendlich nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte.

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